Pflichtpraktikum
Das Pflichtpraktikum im Rahmen Deiner Schulausbildung ist in der Regel
ein Arbeitsverhältnis, kann aber auch ein Ausbildungsverhältnis sein.
Das hängt davon ab, ob die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses, wie Eingliederung in den Arbeitsprozess, Entlohnung, Weisungsgebundenheit, persönliche Arbeitspflicht, überwiegend erfüllt sind oder nicht.
Im Falle eines Ausbildungsverhältnisses (= Praktikum ohne Entlohnung, aber mit der Möglichkeit berufliche Erfahrung zu sammeln) sind laut Auskunft der AUVA ordentliche Schüler/innen unfallversichert.
Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewerbe sind in der Regel regelmäßige Arbeitsverhältnisse. Bei einem Arbeitsverhältnis hat man mehr Rechte (zum Beispiel auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).
Handreichung Pflichtpraktikum vom Bundesministerium für Bildung
Informationen der Arbeiterkammer zu Ferialjob und
Pflichtpraktikum.